Umsatzsteuer | 19. Februar 2021

Die Mehrwertsteuerlücke schließen

Dieses Jahr entgehen den EU-Staaten 164 Milliarden Euro an Mehrwertsteuereinnahmen. Die Mehrwertsteuerregelungen für Versandhändler, die Waren in andere EU-Länder verkaufen, sind notorisch kompliziert. Viele Unternehmen führen die Mehrwertsteuer ungewollt falsch ab. Die EU arbeitet seit Jahren daran, die Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Schon jetzt bietet eClear Unternehmen rechtssichere Lösungen. von

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In der EU klafft eine riesige Mehrwertsteuerlücke. Jedes Jahr im Herbst beklagt die Europäische Kommission die Differenz zwischen den Einnahmen der Mehrwertsteuer, die die einzelnen Mitgliedsstaaten erwarten und die sie tatsächlich einziehen. Im Jahr 2018 entgingen den EU-Staaten 140 Milliarden Euro, so der Bericht, den die Kommission am 10. September 2020 veröffentlichte. Zwar war die Tendenz in den letzten Jahren leicht rückläufig, doch die Kommission schätzt, dass sich die Lücke aufgrund der Covid-19-Pandemie 2020 wieder auf 164 Milliarden Euro vergrößert.

Herausforderungen im E-Commerce

Die EU macht es Onlinehändlern bislang allerdings nicht leicht, die Mehrwertsteuer richtig zu erheben und an das richtige Finanzamt abzuführen. Wenn sie Waren über Grenzen hinweg innerhalb der EU verkaufen, gilt das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass Händler die Mehrwertsteuer nach den Bestimmungen im Land der Lieferadresse vom Kunden erheben und an das dortige Finanzamt abführen müssen. Und damit fangen die Probleme erst an: Denn je nach Land gelten unterschiedliche Steuersätze. EU-weit bestehen über 7.000 nationale, regionale und produktspezifische Ausnahmeregelungen. Ohne einen Steuerberater vor Ort ist das nicht zu bewältigen – ein Aufwand, der für jeden der 27 Mitgliedsstaaten anfällt. Die Europäische Kommission schätzte zuletzt, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmen um 11 Prozent höhere Kosten für die Einhaltung der Vorschriften haben als nur im Inland tätige Unternehmen.

So kommt es, dass europäische E-Commerce-Unternehmen jährlich Milliarden Euro Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden Handel verkürzen. Von „verkürzen“ spricht man, wenn die Steuern aus Unwissenheit nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. Geschieht dieses „Verkürzen“ gar vorsätzlich, ist dies eine Steuerhinterziehung. Ein Onlinehändler macht sich in Deutschland damit nach § 370 AO strafbar, selbst wenn er in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Mehrwertsteuer schuldig bleibt.

Übergangsregelung der EU

In Brüssel sind die Probleme lange bekannt. Die EU-Kommission arbeitet an einer grundlegenden Vereinfachung der Mehrwertsteuer, die EU-weit gelten soll. Bislang greift in der EU die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), ein unübersichtliches Geflecht von Vorschriften, die als Übergangslösung gedacht war. Sie geht auf die 6. EG-Richtlinie zurück, die kurz nach der Schaffung des europäischen Binnenmarktes in Kraft trat. Seit Anfang 2020 gelten vier Vereinfachungen (die sogenannten „Quick Fixes“), die ebenfalls nur als Übergangslösung gedacht sind.

Lösung von eClear

eClear hat für Onlinehändler eine „Mehrwertsteuer-Maschine“ entwickelt, die EU-weit alle Mehrwertsteuersätze und Regelungen kennt und die Mehrwertsteuer automatisch an das richtige Finanzamt abführt. Dazu implementieren Onlinehändler ein Plugin in ihr Shopsystem oder Ihre Systemlandschaft. Die Schnittstelle bezieht die Steuersätze für Millionen Artikel aus eClears Datenbank. Sobald ein Kunde einen Artikel in den Warenkorb des Händlers legt bzw. damit den Lieferort angiebt, erkennt das Plugin, ob es sich um eine grenzüberschreitende Bestellung innerhalb der EU handelt und führt in der Folge die Mehrwertsteuer an das zuständige Finanzamt im Bestimmungsland ab. eClear befreit die Händler so vom Haftungsrisiko aus der Steuerschuld und ermöglicht ihnen den rechtssicheren Zugang zum Europäischen Binnenmarkt. – Ein wichtiger Beitrag, um die Mehrwertsteuerlücke in der EU zu schließen.

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