Innergemeinschaftliche Lieferungen: Neuregelungen 2020

Seit 1. Januar 2020 ist die Angabe der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers einer Lieferung als Bestandteil einer vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) ausdrückliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen (geregelt in den Quick Fixes zur EU-Mehrwertsteuerreform). Der Lieferant muss sich vergewissern, dass die USt-IdNr. des Abnehmers zum Zeitpunkt der Lieferung gültig ist (§ 6a Abs. 1 Nummer 4 UStG). Bei Nichteinhalten entfällt die Steuerbefreiung.